Einzelplatzlizenz
Kommt der nachfolgende Vertrag über den Erwerb einer Einzelplatzlizenz für das Programm "pd Domainbewertung V2" nebst Anwenderdokumentation und sonstigem schriftlichem Material (nachfolgend zusammenfassend Software) zustande.
Bei der Software handelt es sich um ein Produkt, das zur Anwendung auf Internetseiten bestimmt ist und dort die in der Verkaufsbeschreibung näher definierten Funktionen erfüllt.
Für die Überlassung der Software erhält der Lizenzgeber eine Vergütung in Höhe von 209,00 EUR.
§ 1 Umfang der Lizenz
(1) Der Lizenznehmer erhält ein einfaches Nutzungsrecht an der Software.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software in einer Weise öffentlich zugänglich zu machen, die es Internetnutzern erlaubt, die Software temporär auf der eigenen Hardware oder der Hardware des Lizenznehmers zu benutzen, sofern durch das Schließen des Browsers oder den Aufruf einer neuen Internetpräsenz die Ausführung der Software beendet wird und keine ausführbare Kopie der Software auf der Hardware des Internetnutzers zurückbleibt. Es ist dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt, die Software in einer Weise öffentlich zugänglich zu machen, die es Internetnutzern ermöglicht, die Software dauerhaft auf der eigenen Hardware zu installieren.
(3) Die Lizenz berechtigt nur dazu, die Software unter einer einzigen Domain in der unter (2) beschriebenen Weise öffentlich zugänglich zu machen. Für jede Domain, unter der die Software abgerufen werden kann, ist der Erwerb einer gesonderten Lizenz erforderlich. Das gilt auch dann, wenn die jeweilige Domain auf denselben Speicherplatz verweist.
(4) Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Hierzu zählt die Installation der Software auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher der eigenen Hardware und das Bereitstellen der Software auf einem öffentlich zugänglichen Speicherplatz nach Maßgabe der unter (2) getroffenen Regelungen. Die Software darf nur auf einem einzigen System und einem einzigen öffentlich zugänglichen Speicherplatz installiert werden.
(5) Der Lizenznehmer darf eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken auf einem Datenträger seiner Wahl vornehmen. Er ist außerdem berechtigt, weitere Sicherungskopien der Software herzustellen, sofern dies durch Herstellung einer Kopie des Massenspeichers, auf dem die Software installiert ist, im ganzen geschieht.
(6) Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware und auf jedem öffentlich zugänglichen Speicherplatz einsetzen. Bei einem Wechsel der Hardware und/ oder des öffentlich zugänglichen Speicherplatzes ist die Software von der alten Hardware oder dem alten öffentlich zugänglichen Speicherplatz zu löschen. Ein zeitgleiches Speichern und/oder Benutzen und/oder öffentlich zugänglich machen auf mehr als nur einer Hardware bzw. mehr als nur einem öffentlich zugänglichen Speicherplatz ist unzulässig.
§ 2
(1) Der Lizenznehmer darf die Software unter der Voraussetzung an einen Dritten veräußern oder verschenken, dass der Dritte sich mit der Weitergeltung dieser Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Der Lizenznehmer muss die vorliegenden Vertragsbedingungen zu Kenntnisnahme vorlegen.
(2) Wird die Software weitergegeben, hat der Lizenznehmer alle vorhandenen Kopien an den Dritten weiterzugeben oder zu vernichten. Er ist außerdem verpflichtet, dem Lizenzgeber die Weitergabe der Software schriftlich, unter Nennung des Namens und der vollständigen Anschrift des Erwerbers anzuzeigen.
§3
(1) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie andere Formen der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung sind nur im privaten Bereich und nur zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs zulässig.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass durch den Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird.
(3) Die Entfernung der Seriennummer ist unzulässig.
§ 4
(1) Sofern die gelieferte Software Mängel aufweist, werden diese durch den Lizenzgeber innerhalb der Mängelhaftungsfrist von zwei Jahren beginnend mit der Lieferung der Software, behoben. Dies geschieht nach der Wahl des Lizenznehmers durch Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung) oder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) auf Kosten des Lizenzgebers.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen, kann der Anwender nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 5 dieses Vertrages. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
§ 5
(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt.
(2) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lizenzgeber nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(6) Die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen haften persönlich nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.
§ 6
(1) Der Anwender ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind dem Lizenzgeber innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen gerügt werden.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 7
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Lizenzgeber verbindlich.